Reitbuch

Gestüt Basselthof

Nutzungsbedingungen von reitbuch.com

Geschäfts- und Nutzungsbedingungen von Gestüt Basselthof

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Buchung von Reitstunden oder Reitlehrgängen

Die Anmeldung zu allen Unterrichtseinheiten oder Kursen muss schriftlich über unser Buchungssystem „Basselthof-Reitbuch.com“ (basselthof.reitbuch.com) erfolgen und ist unter Vorbehalt der Verfügbarkeit verbindlich.

Bei Buchung wird die Kursgebühr vom Guthabenkonto des Teilnehmers abgebucht.

Dieses Konto wird durch Überweisung auf unser Geschäftskonto als sog. „Wertkarte“ angelegt und bei Bedarf aufgefüllt. Das Guthaben muss im laufenden Kalenderjahr genutzt werden, eine Rückerstattung ist nicht möglich. Guthaben können aber in Rücksprachen mit uns auf andere Reiter, die bei uns angemeldet sind, übertragen werden. Der Stand des Guthabenkontos ist vom Nutzer jederzeit einsehbar.

Für Anmeldung von externen Reitschülern zu Kursen muss die Kursgebühr bei Anmeldung überwiesen werden. Bei Nicht-Teilnahme an Unterrichtsstunden oder Kursen gilt die Anmeldegebühr als Bearbeitungsgebühr und wird nicht erstattet.

Da sich für Reitstunden kurz vor Unterrichtsbeginn nur schwer Ersatz finden lässt, wird bei einer Abmeldung ab 2 Tage/48 Stunden vor Unterrichtsbeginn die Gebühr in Rechnung gestellt, wenn Ihrer- oder unsererseits kein Ersatzteilnehmer gefunden wird. Für Lehrgänge/Wochenendkurse gilt eine Abmeldefrist von 30 Tagen.

Falls wir Unterrichteinheiten/Kurse absagen, entfällt diese Regelung selbstverständlich und die abgebuchte/überwiesene Kursgebühr wird auf das Guthabenkonto/das Konto des Teilnehmers rückerstattet.

Helmpflicht und Ausrüstung

Alle Reiter müssen beim Reiten einen Reithelm nach gültiger Euronorm tragen. Auch das Tragen von korrekter Reitkleidung (Reithose mit Reitstiefeln, Handschuhe, geschlossene Oberbekleidung) ist bei uns vorgeschrieben.

Haftungsausschluss

Die Teilnahme am Reitunterricht/ an Reitkursen erfolgt auf eigene Gefahr. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass vom Veranstalter sowie seinen Erfüllungsgehilfen für Unfälle, die während der Zeit des Aufenthaltes im Stall und auf dem Reitgelände sowie sonst im Zusammenhang mit der Ausübung des Reitsports geschehen, eine Haftung nur soweit übernommen wird, als hierfür Versicherungsschutz besteht bzw. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der verantwortlichen Person beruht.

Die Erziehungsberechtigten werden nicht aus der Aufsichts- und Haftpflicht entlassen.